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Finanz Lexikon

Einwendung

Anders als die Einrede, die das Recht als solches unberührt lässt und nur ein Leistungsverweigerungsrecht gibt, beseitigt die Einwendung das Recht als solches selbst, nicht nur dessen Durchsetzbarkeit. Man unterscheidet:

  • rechtshindernde Einwendungen, hier ist das geltendgemachte Recht überhaupt nicht entstanden (z. B. Nichtigkeit des Vertrags wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit, infolge Sittenwidrigkeit) und
  • rechtsvernichtende Einwendungen, hier ist ein zunächst wirksam entstandenes Recht nachträglich wieder erloschen (z. B. infolge Erfüllung, Rücktritt vom Vertrag).