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Finanz Lexikon

Einrede

Die Einrede ist das Recht, die Erfüllung eines Anspruchs ganz oder teilweise zu verweigern (so z. B. Einrede des nichterfüllten Vertrags). Man unterscheidet:

  • die aufschiebende Einrede (hemmende, dilatorische Einrede, z. B. die Einrede des Zurückbehaltungsrechts, des nichterfüllten Vertrags, der Stundung usw.) und
  • die dauernde Einrede (zerstörende, peremptorische Einrede, z. B. die Verjährung).

Die Geltendmachung einer nur aufschiebenden Einrede hindert die Geltendmachung des Rechts nach Wegfall des Hindernisses nicht; bei einer dauernden Einrede ist die Verwirklichung des Rechts dagegen praktisch für immer ausgeschlossen.
Der Einrede kann zur Entkräftung von der anderen Seite eine Gegeneinrede (Replik), dieser eine weitere Gegeneinrede (Duplik) entgegengehalten werden (z. B. gegenüber der Einrede der Verjährung der Einwand eines Verstoßes gegen Treu und Glauben durch rechtsmissbräuchliche Herbeiführung der Verjährung).